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Riesterförderung
Riesterförderung
Ändern sich die Lebensumstände, sollte auch an die Riester Rente gedacht werden. Denn bei
Änderungen, muss evtl. auch die Riester Rente angepasst werden, bzw. Beiträge eingezahlt werden, wo vorher keine Beiträge fällig waren.
Wird dies nicht beachtet, sind die Folgen daraus u. U.:
- Kürzung der Riesterförderung
- gar kein Erhalt der Riesterförderung
- Rückzahlung der Riesterförderung
Riesterförderung am Jahresanfang:
Am Jahresanfang bekommen Sie von Ihrem Anbieter einen Fragebogen, mit der Bitte diesen auszufüllen, wenn sich Änderungen ergeben haben. Hauptsächlich geht es
dabei um die Angabe zu Ihrem Vorjahresbrutto Gehalt, anhand dessen sich der Anspruch auf Förderung bemisst. Hat sich Ihr Vorjahresbrutto erhöht, muss auch Ihr
zu zahlender Beitrag angepasst werden, um die volle Förderung zu erhalten, ansonsten wird Ihr Förderungsanspruch gekürzt.
Riesterförderung - Elternzeit:
Waren Sie bis zuletzt berufstätig, müssen Sie auch im 1. Jahr der Elternzeit den vollen Beitrag zur Riester Rente leisten, weil sich die Förderung immer anhand Ihres
Vorjahresbruttoeinkommens bemisst. Im den folgenden zwei Jahren müssen Sie den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr bezahlen, um Ihre Förderung aufrecht zu erhalten. Bleiben Sie danach
weiterhin zuhause, entfällt die Beitragszahlung - aber Achtung - Sollten Sie anschliessend wieder Nachwuchs erwarten, muss über 3 Jahre hinweg wieder der Mindestbeitrag von 60 Euro gezahlt werden. Dies hängt damit
zusammen, dass Sie während der Elternzeit drei Jahre lang - ab Geburt - gesetzlich rentenversichert sind.
Nicht berufstätige Hausfrauen, die über Ihren Ehemann förderberechtigt sind, müssen daran denken, dass auch Sie während der Elternzeit 3 Jahre lang den Mindestbeitrag von 60 Euro leisten müssen, weil Sie sonst keinen Anspruch
auf Förderung haben.
Riesterförderung - Arbeitssuchende:
Werden Sie bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend geführt und waren vorher Hausfrau, müssen auch Sie nun den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro bezahlen, weil Sie nun über die
Arbeitsagentur als rentenversicherungspflichtig geführt werden, dies ist auch der Fall, wenn Sie garkeine Leistungen erhalten, weil z. B. Ihr Mann zuviel verdient.
Riesterförderung - Pflegezeit:
Pflegen Sie ganz offiziell einen nächsten Angehörigen, sind Sie ebenfalls bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet und müssen den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr leisten, um den
Förderanspruch aufrecht zu erhalten.
Erhalten Sie Pflegegeld, ist dies die Berechnungsgrundlage zur Berechnung Ihres Beitrags und dieser kann dann u.U. auch höher als 60 Euro im Jahr ausfallen.
Riesterförderung - Beamtenstatus:
Wird aus einem Angestellten ein Beamter, muss die Versicherung unbedingt über diesen neuen Status informiert werden und die Besoldungsstelle muss die Daten zum bestehenden Riester Vertrag erhalten.
Riesterförderung - Selbständig, Freiberuflich und/oder in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Selbständige, die z. Teil auch wie Angestellte behandelt werden und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,
müssen zur Berechnung Ihres Eigenbeitrags das Einkommen des Angestellten zuzüglich des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit zu Grunde legen,
z. B. Hebammen, Fahrlehrer, Schornsteinfegermeister, Künstler
Riesterförderung - in Eigenverantwortung
Haben Sie Ihrem Institut oder Ihrer Versicherung die Änderungen mitgeteilt, müssen Sie auch darauf achten, dass die Beiträge auch wirklich abgebucht werden. Nicht in allen Fällen ist
eine Nachzahlung möglich.
Unberechtigt erhaltene Förderungen können von der Zulagenstelle rückwirkend für bis zu 4 Jahre storniert werden.
Riesterförderung - Änderung ab 2012
Eine grundsätzliche Änderung für solche Fälle soll ab dem Jahr 2012 dafür sorgen, dass so etwas nicht mehr vorkommt. Ab nächstem Jahr sollen alle den Mindestbeitrag
von 60 Euro im Jahr zahlen
Riesterförderung - Zulagenstelle
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Haben Sie weitere Fragen, oder Sie sind sich nicht ganz sicher, ob Sie Eigenbeiträge leisten müssen, haben Sie auch
persönlich die Möglichkeit sich an die zentrale Zulagenstelle zu wenden:
Tel: 03381-21222324
Riesterförderung - September 2011
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