Versicherungsvergleich auf www.verbraucherforum-info.de

Versicherungsvergleich auf www.verbraucherforum-info.de
 
 
Home | VVG Reform

                 Newsletter |   Kontakt |    

 
 
   
 
 
Versicherungsvergleich
Versicherungen
Reiseabsicherung
Rente & Vorsorge
Kredit & Finanzen
Ratenkredit
Kreditkartenrechner
Girokontorechner
Bausparen
Beratung & Service
Ihr Versicherungsbedarf
Formulare & Vorlagen

Versicherungsschaden
und Urteile
Aktuelles Thema
Vertragspartner
Diskussionsforum
Lob und Tadel

Schatzkiste
Versicherungsmakler
Firmenportrait
Impressum
Versicherung Sitemap
Haftpflichtversicherung
Kfz Versicherung
Tierversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Rentenversicherung
Vorsorge Versicherung
Sachversicherung

Aktuelles Thema > Alle Neuerungen im Überblick > VVG Reform

VVG Reform

Transparenz für den Kunden

Gültig für Neuverträge, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen werden. Für Altverträge tritt das VVG erst am 01.01.2009 in Kraft.

Grundsätzlich bei Antragsaufnahme/Gesundheitsfragen:

Es muss nur noch angegeben werden, wonach der Versicherer ausdrücklich fragt. Nur wenn der Versicherungsnehmer hier falsche Angaben macht, kann der Versicherer im Ernstfall die Leistung verweigern.

Dies hat zur Folge, dass die Gesundheitsfragen in den Anträgen um ein vielfaches ansteigen, bzw. auch bereits angestiegen sind.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers soll auf Fälle grob fährlässiger und vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzungen begrenzt werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit gibt es nur noch die Möglichkeit, eine höhere Prämie zu verlangen.

Wird die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erst später als 5 Jahre nach ihrem Begehen festgestellt, so soll der Versicherer nicht mehr berechtigt sein, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Lediglich bei Vorsatz und Arglist kann der Versicherer bis zu 10 Jahren ab der Begehung der Handlung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. In der Krankenversicherung wurde die Ausschlussfrist sogar für grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzungen auf drei Jahre verkürzt.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht soll nach neuem Recht bereits mit der Antragstellung enden. 

Abschaffung des Policenmodells: Künftig müssen sämtliche Vertragsunterlagen vor der Antragstellung ausgehändigt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich der Versicherungsnehmer damit einverstanden erklärt oder vorläufigen Versicherungsschutz haben möchte.

Widerspruchsrecht verändert: Künftig gibt es ein einheitliches Widerrufsrecht unabhängig vom Vertriebsweg. Es beträgt für Sachversicherungen 14 Tage und für Lebensversicherungen 30 Tage und beginnt mit Zugang der Police beim Versicherungsnehmer. In der Lebensversicherung gibt es zusätzlich noch ein Rücktrittsrecht.

Künftig können auch Handwerker und Freiberufler den Vertrag widerrufen.

Bei Erteilung einer vorläufigen Deckung besteht kein Widerrufsrecht. Dies besteht aber anschließend, wenn der Hauptvertrag zugestellt wurde. Es sei denn, der Vertrag wurde z. B. per Telefon oder über das Internet abgeschlossen.

Das Widerspruchsrecht hat nur noch Gültigkeit,  bei abweichendem Versicherungsschein. Die Abweichung gilt nach wie vor als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monat nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

Abschaffung des Alles oder Nichts-Prinzips: Grobe Fahrlässigkeit kostet nicht mehr den gesamten Versicherungsschutz. Nur die Höhe der Leistungen durch grobe Fahrlässigkeit entstandener Schäden steht noch nicht fest. Die Quote soll sich nach dem Grad des Verschuldens richten. Prognose: Im Durchschnitt wird erwartet, dass etwa die Hälfte des Schadens reguliert wird.
Einfache Fahrlässigkeit soll für den Versicherungsnehmer folgenlos bleiben.

Weiterhin kein Geld gibt es für Schäden, die absichtlich verursacht wurden. 
Neues Kündigungsrecht: Es dürfen weiterhin 5- oder 10 Jahres Verträge angeboten werden, allerdings gilt unabhängig davon ein generelles Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten  und jedes folgenden Versicherungsjahres. Kündigungsfrist – 3 Monate.

Für Altverträge mit Abschluss bis zum 31.12.2007 gilt bis 31.12.2008 das alte VVG weiter.

Unteilbarkeit der Prämie: Bei Kündigung während eines laufenden Versicherungsjahres, muss die Prämie zukünftig auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt werden, bzw. anteilig erstattet werden.

Lebens- und Krankenversicherungen: Die Abschlusskosten bei Lebensversicherungen müssen auf mindestens 5 Jahre verteilt werden. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven der Lebensversicherer. Die Hälfte der stillen Reserven wird künftig an die Versicherten ausgeschüttet und bei Beendigung des Vertrages mit ausgezahlt.

Die Rückkaufswerte der Policen werden künftig nach dem Deckungskapital, nicht mehr nach dem Zeitwert berechnet. Dadurch ergeben sich in der Regel höhere Rückkaufswerte.

Die Vertriebs- und Abschlusskosten müssen bei Lebens- und Krankenversicherungen einzeln beziffert und offengelegt werden. In der Krankenversicherung soll der Kunde über die Beitragsentwicklung       (des gewählten Tarifes) der letzten 10 Jahre informiert werden.

Wegfall der Klagefrist: Nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, musste bisher innerhalb von 6 Monaten Klage eingereicht werden. Diese Frist ist ersatzlos gestrichen.

Gerichtsstand: Der Versicherungsnehmer hat bei Klagen gegen den Versicherer ein Wahlrecht, zwischen dem Gericht am Sitz des Versicherers und dem Gericht seines Wohnortes. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers ausschließlich zuständig.

Quelle: u. a. versicherungsmagazin, focus money.

Hinweis: Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern bietet lediglich einen Überblick.Nach oben

 
Alle Grafiken und Informationen dieser Seiten unterstehen unserem Copyright, sowie Rechten Dritter
Unser Themenarchiv