|
Aktuelles Thema >
Alle Neuerungen im Überblick >
VVG Reform
VVG Reform
Transparenz für den Kunden
Gültig für
Neuverträge, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen werden. Für
Altverträge tritt das VVG erst am 01.01.2009 in Kraft.

Grundsätzlich bei
Antragsaufnahme/Gesundheitsfragen:

Es muss nur noch angegeben
werden, wonach der Versicherer ausdrücklich fragt. Nur wenn der
Versicherungsnehmer hier falsche Angaben macht, kann der Versicherer
im Ernstfall die Leistung verweigern.

Dies hat zur Folge, dass die
Gesundheitsfragen in den Anträgen um ein vielfaches ansteigen, bzw.
auch bereits angestiegen sind.

Das Rücktrittsrecht des
Versicherers soll auf Fälle grob fährlässiger und vorsätzlicher
Anzeigepflichtverletzungen begrenzt werden. Bei einfacher
Fahrlässigkeit gibt es nur noch die Möglichkeit, eine höhere Prämie
zu verlangen.

Wird die Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht erst später als 5 Jahre nach ihrem
Begehen festgestellt, so soll der Versicherer nicht mehr berechtigt
sein, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Lediglich bei Vorsatz
und Arglist kann der Versicherer bis zu 10 Jahren ab der Begehung
der Handlung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. In der
Krankenversicherung wurde die Ausschlussfrist sogar für grob
fahrlässige Anzeigepflichtverletzungen auf drei Jahre verkürzt.

Die vorvertragliche
Anzeigepflicht soll nach neuem Recht bereits mit der Antragstellung
enden.

Abschaffung des
Policenmodells: Künftig müssen
sämtliche Vertragsunterlagen vor der Antragstellung
ausgehändigt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich der
Versicherungsnehmer damit einverstanden erklärt oder vorläufigen
Versicherungsschutz haben möchte.


Widerspruchsrecht
verändert: Künftig gibt es ein
einheitliches Widerrufsrecht unabhängig vom Vertriebsweg. Es beträgt
für Sachversicherungen 14 Tage und für Lebensversicherungen 30 Tage
und beginnt mit Zugang der Police beim Versicherungsnehmer. In der
Lebensversicherung gibt es zusätzlich noch ein Rücktrittsrecht.

Künftig können auch Handwerker
und Freiberufler den Vertrag widerrufen.

Bei Erteilung einer
vorläufigen Deckung besteht kein Widerrufsrecht. Dies besteht aber
anschließend, wenn der Hauptvertrag zugestellt wurde. Es sei denn,
der Vertrag wurde z. B. per Telefon oder über das Internet
abgeschlossen.

Das Widerspruchsrecht hat nur
noch Gültigkeit, bei abweichendem Versicherungsschein. Die
Abweichung gilt nach wie vor als genehmigt, wenn der
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

Abschaffung des
Alles oder Nichts-Prinzips: Grobe
Fahrlässigkeit kostet nicht mehr den gesamten Versicherungsschutz.
Nur die Höhe der Leistungen durch grobe Fahrlässigkeit entstandener
Schäden steht noch nicht fest. Die Quote soll sich nach dem Grad des
Verschuldens richten. Prognose: Im Durchschnitt wird erwartet, dass
etwa die Hälfte des Schadens reguliert wird.

Einfache Fahrlässigkeit soll
für den Versicherungsnehmer folgenlos bleiben.

Weiterhin kein Geld gibt es
für Schäden, die absichtlich verursacht wurden.

Neues
Kündigungsrecht: Es dürfen weiterhin
5- oder 10 Jahres Verträge angeboten werden, allerdings gilt
unabhängig davon ein generelles Kündigungsrecht zum Ablauf des
dritten und jedes folgenden Versicherungsjahres. Kündigungsfrist –
3 Monate.

Für Altverträge mit Abschluss
bis zum 31.12.2007 gilt bis 31.12.2008 das alte VVG weiter.

Unteilbarkeit der
Prämie: Bei Kündigung während eines
laufenden Versicherungsjahres, muss die Prämie zukünftig auch nur
noch bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt werden, bzw. anteilig erstattet
werden.

Lebens- und
Krankenversicherungen: Die
Abschlusskosten bei Lebensversicherungen müssen auf mindestens 5
Jahre verteilt werden. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer auch
einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven der
Lebensversicherer. Die Hälfte der stillen Reserven wird künftig an
die Versicherten ausgeschüttet und bei Beendigung des Vertrages mit
ausgezahlt.

Die Rückkaufswerte der Policen
werden künftig nach dem Deckungskapital, nicht mehr nach dem
Zeitwert berechnet. Dadurch ergeben sich in der Regel höhere
Rückkaufswerte.

Die Vertriebs- und
Abschlusskosten müssen bei Lebens- und Krankenversicherungen einzeln
beziffert und offengelegt werden. In der Krankenversicherung soll
der Kunde über die Beitragsentwicklung (des gewählten Tarifes)
der letzten 10 Jahre informiert werden.

Wegfall der
Klagefrist: Nach Ablehnung der
Leistung durch den Versicherer, musste bisher innerhalb von 6
Monaten Klage eingereicht werden. Diese Frist ist ersatzlos
gestrichen.

Gerichtsstand:
Der Versicherungsnehmer hat bei Klagen gegen den Versicherer ein
Wahlrecht, zwischen dem Gericht am Sitz des Versicherers und dem
Gericht seines Wohnortes. Für Klagen gegen den
Versicherungsnehmer ist das Gericht des Wohnsitzes des
Versicherungsnehmers ausschließlich zuständig.

Quelle: u. a.
versicherungsmagazin, focus money.

Hinweis: Dieser Beitrag erhebt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern bietet lediglich einen
Überblick. |