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Auslandskrankenversicherung Schaden
Auslandskrankenversicherung Schaden

Auslandskrankenversicherung Schaden
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Die
versicherte Person ist verpflichtet, alles zu vermeiden,
was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte |
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sämtliche
Belege bis zum Ablauf des dritten Monates nach Reiseende
bei der Versicherung einzureichen |
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der
Versicherung auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen |
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auf
Verlangen, sich durch einen von der Versicherung
bestellten Arzt untersuchen zu lassen |
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die
Einholung von allen erforderlichen Auskünften zu
ermöglichen |
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Beginn und
Ende einer Reise auf Verlangen der Versicherung
nachzuweisen |
Der Vertrag für die Auslandsreisekrankenversicherung muss vor Antritt der Reise abgeschlossen werden. Die
Schadensmeldung sollte spätestens innerhalb von 10 Tagen nach
Behandlungsbeginn bei der Auslandsreisekrankenversicherung erfolgen.
Alle Belege für die Auslandskrankenversicherung müssen enthalten:
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den Namen
der behandelten Person, geb. Datum und den Namen des
Behandlers |
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Krankheitsbezeichnung |
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Behandlungsdauer |
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aus
Arztrechnungen müssen zusätzlich die ärztlichen
Einzelleistungen hervorgehen |
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bei
Rezepten, das verordnete Arzneimittel, der Preis und der
Quittungsvermerk |
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bei
Zahnbehandlungen, die Bezeichnung der behandelten Zähne
und der daran vorgenommenen Behandlung |
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bei
medizinisch notwendigem Rücktransport, ist der Nachweis
über die medizinische Notwendigkeit einzureichen und die
genaue Krankheitsbezeichnung |
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bei
Überführungs- bzw. Bestattungskosten, eine amtliche oder
ärztliche Bescheinigung über die Todesursache. |
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Weitere Reiseversicherungen:
Auslandskrankenversicherung Schaden
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Auslandskrankenversicherung |
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Auslandskrankenversicherung |
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