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Schaden

- Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte
- sämtliche Belege bis zum Ablauf des dritten Monates nach Reiseende bei der Versicherung einzureichen

-

der Versicherung auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen

-

auf Verlangen, sich durch einen von der Versicherung bestellten Arzt untersuchen zu lassen

-

die Einholung von allen erforderlichen Auskünften zu ermöglichen

-

Beginn und Ende einer Reise auf Verlangen der Versicherung nachzuweisen
Der Vertrag für die Auslandsreisekrankenversicherung muss vor Antritt der Reise abgeschlossen werden.
Die Schadensmeldung sollte spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Behandlungsbeginn bei der Auslandsreisekrankenversicherung erfolgen.


Alle Belege für die Auslandskrankenversicherung müssen enthalten:

-

den Namen der behandelten Person, geb. Datum und den Namen des Behandlers

-

Krankheitsbezeichnung

-

Behandlungsdauer

-

aus Arztrechnungen müssen zusätzlich die ärztlichen Einzelleistungen hervorgehen

-

bei Rezepten, das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk

-

bei Zahnbehandlungen, die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung

-

bei medizinisch notwendigem Rücktransport, ist der Nachweis über die medizinische Notwendigkeit einzureichen und die genaue Krankheitsbezeichnung

-

bei Überführungs- bzw. Bestattungskosten, eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache.
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