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Hier erhalten Sie passende Erklärungen rund um das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung: 



Definition Berufsunfähigkeit § 172

Definition Berufsunfähigkeit § 172

§ 172 Abs. 2 VVG - Berufsunfähig ist:

wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Definition Berufsunfähigkeit Formulierung 2

Definition Berufsunfähigkeit

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Größtenteils zählen hier auch Pflegebedürftige mit mind. Pflegestufe 1 hinzu.

 
 

 

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