Rentenreform 1978
Drastische Senkung des Rentenwertes für Ausbildungszeiten |
Der Gesetzgeber senkt den Rentenwert für schulische Ausbildungszeiten auf die Hälfte. |
Rentenreform 1978
Geringere Rentenanpassungen |
Um zu sparen, müssen die Rentner auf eine Rentenerhöhung verzichten. Die sog. "allgemeine Bemessungsgrundlage" zur Berechnung der Rente wird gesenkt. |
Rentenreform 1983
Rentner Krankenversicherungs- beitrag |
Seit Juli 1983 müssen Rentner einen Krankenversicherungsanteil und seit 1995 einen Beitrag zur Pflegeversicherung leisten. |
Rentenreform 1984
Keine Rente für freiwillig Versicherte bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und weniger Rente für Ausbildungszeiten |
Durch das erneute Defizit in der gesetzlichen Rentenkasse verlieren Freiwillig Versicherte ihren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsschutz und die Rente für Ausbildungszeiten wird verringert. |
Rentenreform 1986
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten |
Die Gleichstellung von Witwen- und Witwerrenten wurde beschlossen. Konsequenz: Wenn die eigene Rente oder eigenes Arbeitseinkommen den festgelegten Freibetrag (701,18 €) übersteigt, wird die Witwen- / Witwerrente gekürzt. |
Rentenreform 1992
Minderung der Renten- anpassungen, Rentenabschlag bei vorgezogenen Altersrenten, Begrenzung der Ausbildungszeiten |
Rentenausgaben werden gedrosselt durch einschneidende Leistungsminderungen: Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Bruttolohnentwicklung zur Nettolohnentwicklung. Die Einführung eines Rentenabschlags ab 2001 bei Beginn der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres - stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für eine ungekürzte Altersrente. Eine kürzere Anrechnung und Bewertung der Ausbildungszeit. |
Rentenreform 1997
Verringerte Anrechnung von Ausbildungszeiten |
Die anrechenbare Ausbildungszeit von max. 7 Jahren wird gekürzt auf max. 3 Jahre und wird erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr (vorher 16)angerechnet. Änderung der Reform von 1992 - der Rentenabschlag für Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr soll bereits ab 2000 gelten und Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit mit 60 Jahren sollen bereits ab 1997 gekürzt werden. |
Rentenreform 1997
Leistungsminderungen durch die Rentenreform`99 |
Folgende Leistungsminderungen sollen bereits ab 2001 in Kraft treten: Der Rentenanstieg soll verringert werden durch die Einführung und Berücksichtigung eines Demografiefaktors in der Rentenanpassungsformel. Die Vorraussetzungen für Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit sollen erschwert werden durch die komplette Abschaffung der Berufsunfähigkeitsrente und die Veränderung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine - volle und teilweise Erwerbsminderungsrente. Zusätzlich wird diese Erwerbsminderungsrente gekürzt um einen Rentenabschlag von bis zu 10,8%. Die Altersgrenze für eine ungekürzte Altersrente für Schwerbehinderte wird stufenweise auf die Vollendung des 63. LJ. angehoben. Der spezielle Altersrentenbezug mit 60 Jahren für Frauen, Arbeitslose und nach Altersteilzeit wird im Jahr 2012 aufgehoben. |
Rentenreform 1998
Rücknahme einiger Rentenreformmaßnahmen `99 |
Rentenkorrekturgesetz: Der demografische Faktor zur Abschwächung künftiger Rentenanpassungen wird zurückgenommen. Die Änderungen bei den Erwerbsminderungsrenten für das Jahr 2000 werden außer Kraft gesetzt. |
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Die Rentenanpassungen für die Jahre 2000 und 2001 werden nach der Inflationsrate festgelegt, die Folge: die Renten steigen in einem geringerem Umfang. Für Wehr- und Zivildienstleistende und für Arbeitslosenhilfeempfänger wird die Bemessung von Beiträgen und Leistungen herabgesetzt . |
Rentenreform 2000
Reform der verminderten Erwerbsunfähigkeitsrente |
Wegfall der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente für alle Versicherten die nach 1960 geboren sind. Einführung eines Rentenabschlags für die Erwerbsminderungsrente, um den Anstieg der Rentenausgaben wegen vorzeitiger Erwerbsminderung abzuschwächen . |
Rentenreform 2001
Absenkung des Rentenniveaus und Veränderung der Hinterbliebenenversorgung |
Die 1999 beschlossene Rentenanpassung für 2001 wird aufgehoben und eine neue Rentenanpassungsformel verkündet, mit der das Rentenniveau abgesenkt wird und soll ab 1.7.2001 in Kraft treten. Die Gewichtung im Hinterbliebenenrecht wird zu Lasten kinderloser Ehepaare vorgenommen und das "Rentensplitting" unter Ehegatten eingeführt. |
Rentenreform 2001
Förderung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge |
Einführung der staatlich geförderten Riester Rente ab 2002 lt. AVmG. |
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Der Beitragssatz wird ab dem 01.01.2003 von 19,1% auf 19,5% durch das Beitragsssicherungsgesetz angehoben und die Beitragsbemessungsgrenze überproportional auf das Doppelte des Durchschnittsverdienstes festgelegt. |
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Verschiedene Gesetzesänderungen machen eine Aussetzung der Rentenanpassung zum 2.7.2004 möglich. Festgelegt wird die volle Beitragstragung der Rentner zur sozialen Pflegeversicherung ab 1.4.2004 und die Auszahlung der ab April 2004 beginnenden Renten wird vom Ersten des Monats, auf das Ende des Monats verlegt. |
Rentenreform 2004
Senkung des Rentenniveaus durch neue Rentenanpassungsformel |
Die Veränderung der Rentenanpassungsformel bewirkt eine Senkung des Rentenniveaus der kommenden Jahre. Die Rentenanpassungen folgen nicht mehr der Bruttolohnentwicklung der Arbeitnehmer. Der Riester Rentenfaktor, die Beitragssatzsteigerungen und der neue Nachhaltigkeitsfaktor dämpfen die Rentenanpassungen. 2005 und 2006 fielen die Rentenanpassungen aus. Ab 2009 entfällt die Bewertung von Ausbildungszeiten für die allgemeinbildene Schule und Hochschule. Die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wird von 60 auf 63 Jahre angehoben |
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Die Rentenzahlungsdauer wird verkürzt. Ab dem Jahre 2012 bis 2029 wird die Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre heraufgesetzt. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente führt zu einer Rentenkürzung von bis zu 14,4%. |