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Gewässerschadenhaftpflicht

Gewässerschadenhaftpflicht: 1 Liter
ausgelaufenes Heizöl kann bis zu 1 Million Liter Grundwasser
verseuchen.
Haftungsgrundlage
Gewässerschadenhaftpflicht:
Nach dem WHG § 22 haftet man auch hier ohne eigenes Verschulden, im
Rahmen der sog. Gefährdungshaftung.

Allein
durch die Existenz einer Heizungsanlage oder einer Anlage mit
gewässerschädlichen Stoffen, ist der Inhaber haftpflichtig, auch
ohne Verschulden, und der Höhe nach unbegrenzt, wenn dadurch ein
Gewässerschaden entsteht.

Einen
Haftungsausschluss gibt es nur bei Einfluss von höherer Gewalt.

Ob der
Tankbesitzer zum Auslaufen des Tanks beitragen hat, oder ob die
Schuld hierfür z. B. beim Hersteller oder Installateur des Tanks
liegt, spielt keine Rolle.

Es kommt
allein darauf an, dass das Öl aus der Anlage in ein Gewässer gelangt
ist.

Gewässerschadenhaftpflicht - Beispiele aus dem ganz normalen Alltag:
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Herr
Müller hat Fenster und Türen neu gestrichen. Das
verschmutze Verdünnungsmittel und das Terpentin zum
Pinsel reinigen, schüttet er einfach in den Ausguss |
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Der
Sohn wechselt an seinem Moped das Getriebeöl. Den
Behälter mit dem Altöl stellt er neben der Garage ab.
Eine frei laufende Katze stößt den Behälter um und das
Altöl versickert im Boden. |
Achtung!

Bei ober-
oder unterirdischen Flüssiggastanks geht man davon aus, dass hier
keinerlei Gefahr besteht für das Grundwasser und demzufolge auch
keine Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz besteht. Eine
gesonderte Versicherung ist hier nicht erforderlich.
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