Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

 

Gewässerschadenhaftpflichtversicherungt

 
 
Startseite | Website empfehlen |

Gewässerschadenhaftpflicht

                          Kontakt |  Newsletter |   

 
 
   
 
 
Versicherungsvergleich
Versicherungen
Reiseabsicherung
Rente & Vorsorge
Kredit & Finanzen
Ratenkredit
Kreditkartenrechner
Girokontorechner
Bausparen
Beratung & Service
Ihr Versicherungsbedarf
Formulare & Vorlagen

Versicherungsschaden
und Urteile
Aktuelles Thema
Vertragspartner
Diskussionsforum
Lob und Tadel

Schatzkiste
Versicherungsmakler
Firmenportrait
Impressum
Versicherung Sitemap
Haftpflichtversicherung
Kfz Versicherung
Tierversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Rentenversicherung
Vorsorge Versicherung
Sachversicherung

Versicherungen > Haftpflicht > Gewässerschadenhaftpflicht

Gewässerschadenhaftpflicht

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Gewässerschadenhaftpflicht: 1 Liter ausgelaufenes Heizöl kann bis zu 1 Million Liter Grundwasser verseuchen.

 


Haftungsgrundlage

Gewässerschadenhaftpflicht

Gewässerschadenhaftpflicht - Haftungsgrundlage

Nach dem WHG § 22 haftet man auch hier ohne eigenes Verschulden, im Rahmen der sog. Gefährdungshaftung.

Allein durch die Existenz einer Heizungsanlage oder einer Anlage
mit gewässerschädlichen Stoffen, ist der Inhaber haftpflichtig, auch ohne Verschulden, und der Höhe nach unbegrenzt, wenn dadurch ein Gewässerschaden entsteht.

Einen Haftungsausschluss gibt es nur bei Einfluss von höherer Gewalt.

Ob der Tankbesitzer zum Auslaufen des Tanks beitragen hat, oder ob die Schuld hierfür z. B. beim Hersteller oder Installateur des Tanks liegt, spielt keine Rolle.

Es kommt allein darauf an, dass das Öl aus der Anlage in ein Gewässer gelangt ist.


Gewässerschadenhaftpflicht Haftungsgrundlage
Beispiele aus dem Alltag:

Gewässerschadenhaftpflicht - Beispiele

- Herr Müller hat Fenster und Türen neu gestrichen. Das verschmutze Verdünnungsmittel und das Terpentin zum Pinsel reinigen, schüttet er einfach in den Ausguss
- Der Sohn wechselt an seinem Moped das Getriebeöl. Den Behälter mit dem Altöl stellt er neben der Garage ab. Eine frei laufende Katze stößt den Behälter um und das Altöl versickert im Boden.

Achtung!

Bei ober- oder unterirdischen Flüssiggastanks geht man davon aus, dass hier keinerlei Gefahr besteht für das Grundwasser und demzufolge auch keine Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz besteht. Eine gesonderte Versicherung ist hier nicht erforderlich.
>> Gewässerschadenhaftpflicht - Versicherungsvergleich>>
Nach oben

Weitere Haftpflichtversicherungen:

 
 

 

AGB's

 

 

Design-Leerlinie


Copyright
Alle Grafiken, Bilder und Informationen der Seite Verbraucherforum-info.de unterstehen unserem Copyright, sowie Rechten Dritter

Sitemap:  [Startseite]  [Haftpflichtversicherung]  [Aktuelles Thema]  [Auslandskrankenversicherung]  [Baufinanzierung/Immobilie]  [Bauherrenhaftpflicht]  [Bausparen]  [Berufsunfähigkeit]  [Firmenportrait]  [Formulare und Vorlagen]  [Gewässerschadenhaftpflicht]  [Girokonto]  [Haus-/Grundbesitzerhaftpflicht]  [Hausratversicherung]  [Hundehaftpflicht]  [Hundekrankenversicherung]  [Impressum]  [Krankenkasse]  [Jagdhaftpflicht]  [Kapitallebensversicherung]  [Katzenversicherung]  [Kfz Versicherung]  [Kontakt]  [Krankenversicherung]  [Krankenzusatzversicherung]  [Kreditkarten]  [Lob und Tadel]  [Mofa/Moped Versicherung]  [Pferdehaftpflicht]  [Pferdekrankenversicherung]  [Pflegeversicherung]  [Private Haftpflicht]  [Private Rentenversicherung]  [Ratenkredit]  [Rechtsschutzversicherung]  [Reisegepäckversicherung]  [Reiserücktritt]  [Riester Rente]  [Risikolebensversicherung]  [Rürup Rente]  [Schatzkiste]  [Sterbegeldversicherung]  [Tierversicherung]  [Unfallversicherung]  [Versicherungsbedarf]  [Versicherungsschaden/Urteile]  [Vertragspartner]  [Vorsorgeversicherungen]  [Wohngebäudeversicherung]
Unsere Partner u. a.

Gewässerschadenhaftpflicht
BGV Versicherung

Gewässerschadenhaftpflicht
VHV Versicherung


Unser Tipp