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Jagdhaftpflicht Ausschlüsse

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Jagdhaftpflichtversicherung

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Jagdhaftpflicht
Ausschlüsse - Teil 2

- aus der Nichteinhaltung von
  Fristen, Terminen, Vor- und
  Kostenvoranschlägen
- aus Pflichtverletzungen, die mit
  der Tätigkeit als ehemalige oder
  gegenwärtige Mitglieder von
  Vorstand,Geschäftsführung,
  Aufsichtsrat, Beirat oder

  anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe

  im Zusammenhang stehen
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen)
- die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen
- Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben
- ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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