Jagdhaftpflichtversicherung - Ausschlüsse

 

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Jagdhaftpflicht Ausschlüsse

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Jagdhaftpflichtversicherung
Ausschlüsse

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Jagdhaftpflicht
Ausschlüsse

Jagdhaftpflichtversicherung Ausschlüsse - FAQ

Ausgeschlossen in der Jagdhaftpflichtversicherung sind :

- Ansprüche aus Wildschaden
- halten, besitzen, in Betrieb
  setzen oder lenken von Kraft-,
  Luft- oder Wasserfahrzeugen
  gleichgültig durch wen, aus
  welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken
  erfolgt

- die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
- an gemieteten oder geliehenen Sachen.
- Schäden von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
- von der Leistung frei ist die Versicherungsgesellschaft auch dann, wenn der Kunde gefährliche Umstände trotz Aufforderung durch den Versicherer nicht beseitigt hat
- vorschriftwidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
- durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung
- aus Rationalisierung und Automatisierung
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.

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