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aus
fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz |
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aus
Halten und Führen, auch abrichten und ausbilden von
Beizvögeln und von höchstens zwei brauchbaren oder sich
nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen
Jagdhunden |
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mitversichert ist hier auch die gesetzliche Haftpflicht
des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist |
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aus
der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen |
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als
Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen,
nicht jedoch Motorbooten |
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als
Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigen Personen |
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weiterhin mitversichert ist, der gesetzliche Vertreter
des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat |
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sämtliche übrige Betriebsangehörige für Schäden, die sie
in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen |
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Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen
Einrichtungen wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten |
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Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht)
aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw. Wildbret |
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erlaubtes Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem
Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild, entlaufene
Rinder, Rabenvögel sowie von Kaninchen, Tauben und
dergleichen in befriedeten Bezirken |
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Gewässerschadenrisiko – außer als Inhaber von Anlagen
zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe |
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Rettungskosten, auch erfolglose zur Abwendung oder
Minderung des Schadens. |