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Jagdhaftpflichtversicherung Schaden

Jagdhaftpflicht Schadensfall
Jagdhaftpflicht Schaden - FAQ
- alles tun,
um den Schaden
zu mindern
- Schäden unverzüglich, d. h.
innerhalb einer Woche anzeigen
- alle
Schadensumstände
vollständig und wahrheitsgemäß
schildern
- nicht von
sich aus Ansprüche
anerkennen oder regulieren.
Umgekehrt muss ein Schadenersatzanspruch durch den Geschädigten
innerhalb einer Woche durch diesen angezeigt werden.

Auch hier gilt, wie in der privaten Haftpflichtversicherung, die
sog. Schadenabwendungs- und minderungspflicht, d. h. zum
Beispiel sich um Verletzte kümmern, die Unfallstelle absichern und
Notdienste alarmieren.
Soweit bekannt, ist der Versicherer unverzüglich über alle
juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt, zu
informieren.

Erhält der Schadenverursacher einen Mahnbescheid oder Verfügungen
von Verwaltungsbehörden, so muss er selbst unverzüglich tätig werden
und Widerspruch einlegen.

Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte bzw. Verursacher keine
Schadenersatzansprüche ohne Rücksprache mit dem Versicherer
anerkennen darf.
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