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Privathaftpflicht Haftung - Aufsichtspflicht
Haftpflichtversicherung Haftung Aufsichtspflicht
Die Haftungsgrundlage bei Verletzung der Aufsichtspflicht in der Privathaftpflicht.
Privathaftpflicht Haftung bei Kindern
Verletzung der Aufsichtspflicht
Die Beweislast liegt
in der Haftpflichtversicherung beim Geschädigten.
Privathaftpflicht Haftung - Aufsichtspflicht
Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 828 BGB:
Kinder und Jugendliche sind über die Privathaftpflicht nur bedingt haftbar (je nach
Deliktfähigkeit). Schadenersatz kann hier von demjenigen eingefordert werden, der die Aufsichtspflicht
hatte.
Aufsichtspflichtige
können sein: Eltern, Lehrer, Vormund, Ausbilder, Leiter von
Erziehungsanstalten, Babysitter, Kindermädchen, Ärzte.
Die Person, die zum Schadenszeitpunkt die
Aufsichtspflicht hatte, kann sich nur entlasten wenn:
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er der
Aufsichtspflicht genügt hat. |
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der
Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung
entstanden wäre. Zu berücksichtigen ist hier auch die
Schuldfähigkeit, z. B. des Kindes: |
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schuldunfähig = deliktunfähige Kinder ( Kinder unter 7 Jahren),
Bewusstlose u. geisteskranke, Kinder unter 10 Jahren im bewegten
Straßenverkehr |
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schuldunfähig oder
beschränkt deliktfähig: = Taubstumme und Kinder zwischen
7 und 18 Jahren, wenn die sich das Kind aufgrund des
Alters nicht über die Ausmasse und Wirkungen einer
schädigenden Handlung bewusst sein konnte. |
Privathaftpflicht Aufsichtspflicht
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