Haftpflichtversicherung - Aufsichtspflicht

 

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Privathaftpflicht Haftung - Aufsichtspflicht

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Versicherungen > Haftpflicht > Privathaftpflicht Haftung - Aufsichtspflicht

Haftpflichtversicherung Haftung
Aufsichtspflicht

Privathaftpflicht Die Haftungsgrundlage bei Verletzung der Aufsichtspflicht in der Privathaftpflicht.

 


Privathaftpflicht
Haftung bei Kindern

Verletzung der Aufsichtspflicht

Die Beweislast liegt in der Haftpflichtversicherung beim Geschädigten.

Privathaftpflicht Haftung - Aufsichtspflicht

Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht nach
§ 828 BGB:


Kinder und Jugendliche sind über die Privathaftpflicht nur bedingt haftbar (je nach Deliktfähigkeit). Schadenersatz kann hier von demjenigen eingefordert werden, der die Aufsichtspflicht hatte.

Aufsichtspflichtige können sein: Eltern, Lehrer, Vormund, Ausbilder, Leiter von Erziehungsanstalten, Babysitter, Kindermädchen, Ärzte. Die Person, die zum Schadenszeitpunkt die Aufsichtspflicht hatte, kann sich nur entlasten wenn:
- er der Aufsichtspflicht genügt hat.
- der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre. Zu berücksichtigen ist hier auch die Schuldfähigkeit, z. B. des Kindes:
- schuldunfähig = deliktunfähige Kinder ( Kinder unter 7 Jahren), Bewusstlose u. geisteskranke, Kinder unter 10 Jahren im bewegten Straßenverkehr
- schuldunfähig oder beschränkt deliktfähig: = Taubstumme und Kinder zwischen 7 und 18 Jahren, wenn die sich das Kind aufgrund des Alters nicht über die Ausmasse und Wirkungen einer schädigenden Handlung bewusst sein konnte.
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