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Rechtsschutzversicherung Einschluss Partner - Kinder
Mitversicherung von Partner und Kinder in der Rechtsschutzversicherung.
Rechtsschutzversicherung mitversicherte Personen
Privat und Beruf Rechtsschutz für Nichtselbständige
Die
Rechtsschutzversicherung für die Familie umfasst den privaten
Bereich. Der Rechtsschutz gilt sowohl für den Ehegatten als
auch für unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich diese
noch in der Ausbildung (Erstausbildung) befinden. Ebenfalls ist der
mitwohnende Lebensgefährte versichert, wenn dies der
Rechtsschutzversicherung mitgeteilt wird und die Rechtsschutzversicherung die
Mitversicherung schriftlich bestätigt, oder dies in der Police
aufführt.
Bedingung:
Der Partner darf keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000
Euro ausüben.
Verkehrsrechtsschutz Versicherung nach § 21
Der
Verkehrsrechtsschutz schützt den Versicherten als
Halter, Eigentümer, Fahrer, als Fahrer fremder Fahrzeuge und
Insasse eines Fahrzeugs. Auch als Fußgänger ist die versicherte Person über den Verkehrsrechtsschutz
geschützt.
Im Verkehrsrechtsschutz mitversichert sind berechtigte Fahrer und Insassen. Versichert sind alle Fahrzeuge, die bei
Vertragsabschluß bestanden ebenso wie weitere, später hinzugekommene Fahrzeuge.
Der Geltungsbereich der Verkehrsrechtsschutz Versicherung unfasst in der Regel Europa und die
Mittelmeerländer.
Familien-Verkehrsrechtsschutz Versicherung nach § 21a
Die Leistungen sind die gleichen wie im Verkehrsrechtsschutz § 21.
Ergänzend besteht im Familien-Verkehrsrechtsschutz auch Versicherungsschutz für den
Ehegatten oder Lebenspartner, die minderjährigen Kinder, unverheiratete
volljährige Kinder bis zum Ende der Schul- oder sich unmittelbar
anschließenden Berufsausbildung (Erstausbildung).
Der Partner darf hier ebenfalls keine gewerbliche, freiberufliche oder
sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
10.000 Euro ausüben.
Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung
Beim Fahrzeugrechtsschutz
beschränkt sich der Versicherungsschutz nur auf das im
Versicherungsschein genannte Fahrzeug. Neu hinzukommende Fahrzeuge oder ein Wechsel des Fahrzeugs muss immer rechtzeitig, am
besten zeitgleich, unter Angabe des neuen Kennzeichens der Rechtsschutzversicherung gemeldet werden.
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