Rürup Rente Übergangsregelung

 

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Rente & Vorsorge > Rentenversicherung > Rürup Rente Übergangsregelung

Rürup Rente Übergangsregelung

Rürup Rente Übergangsregelung

Steuerliche Absetzbarkeit bei der Rürup Rente Übergangsregelung im Überblick.


 

Rürup Rente
Übergangsregelung

Übergangsregelung

Im Jahr 2007 können durch die Rürup Rente Übergangsregelung zunächst 64% der Aufwendungen als Sonderausgaben angesetzt werden, max.:

- 12.400 Euro bei Ledigen

- 24.800 Euro bei Verheirateten


Dieser Prozentsatz steigt bei der Rürup Rente im Laufe der Jahre jeweils um 2% an. Im Jahr 2025 sind dann 100% erreicht ( Achtung max. 20.000 Euro / 40.000 Euro )


Bei abhängig Beschäftigten gilt bei der Rürup Rente, dass der als Sonderausgaben abziehbare Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen ist.

Rürup Rente Übergangsregelung
Steuerpflicht bei Rentenbezug

Rürup Rente Übergangsregelung

Im Gegenzug sind die später ausgezahlten Rentenleistungen der Rürup Rente steuerpflichtig. Ab dem Jahr 2010 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rürup Rente - 60% des ausgezahlten Betrages. Auch für bereits laufende Renten gilt: Im Jahr 2010 werden sie zu 60% mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Bis zum Jahr 2020 wird der steuerpflichtige Anteil der Rürup Rente dann jährlich für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang um 2% Punkte erhöht, danach um einen Prozentpunkt. Ab einem Renteneintritt im Jahre 2040 ist die Leibrente dann in voller Höhe steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil der Rürup Rente wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben.

 

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