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Rürup Rente Übergangsregelung
Rürup Rente Übergangsregelung

Steuerliche Absetzbarkeit bei der Rürup Rente Übergangsregelung im Überblick.
Rürup Rente Übergangsregelung
Übergangsregelung
Im Jahr 2007 können durch die Rürup Rente Übergangsregelung zunächst 64% der Aufwendungen als Sonderausgaben
angesetzt werden, max.:
- 12.400 Euro bei Ledigen
- 24.800 Euro bei Verheirateten
Dieser Prozentsatz steigt bei der Rürup Rente im Laufe der Jahre jeweils um 2% an.
Im Jahr 2025 sind dann 100% erreicht ( Achtung max.
20.000 Euro / 40.000 Euro )
Bei abhängig Beschäftigten gilt bei der Rürup Rente, dass der als Sonderausgaben
abziehbare Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur
gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen ist.
Rürup Rente Übergangsregelung Steuerpflicht bei Rentenbezug
Rürup Rente Übergangsregelung
Im Gegenzug sind die später ausgezahlten Rentenleistungen der Rürup Rente
steuerpflichtig. Ab dem Jahr 2010 beträgt der steuerpflichtige
Anteil der Rürup Rente - 60% des ausgezahlten Betrages. Auch für bereits laufende
Renten gilt: Im Jahr 2010 werden sie zu 60% mit dem persönlichen
Steuersatz belastet.
Bis zum Jahr 2020 wird der steuerpflichtige Anteil der Rürup Rente
dann jährlich für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang um 2%
Punkte erhöht, danach um einen Prozentpunkt. Ab einem Renteneintritt
im Jahre 2040 ist die Leibrente dann in voller Höhe steuerpflichtig.
Der steuerfreie Anteil der Rürup Rente wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer
festgeschrieben.
Rürup Rente Übergangsregelung
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