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Reiserücktrittsversicherung
Musterurteile zum Reiserücktritt bzw. Reiseabbruch - Reiserücktrittsversicherung.
Urteile Reiserücktrittsversicherung
Urteile zum Reiserücktritt Reiserücktrittsversicherung
Urteile zum Reiserücktritt / Reiseabbruch - Reisegepäckversicherung:
Reiserücktrittsversicherung - Unvorhergesehene Schwangerschaft
Reiserücktrittsversicherung - Rückfällige Erkrankung
Reiserücktrittsversicherung - Angst vor ansteckender Krankheit
Reiserücktrittsversicherung - Arzt sagt Ja - Krankenkasse droht
Reiserücktrittsversicherung - Verlobt, häusliche Gemeinschaft
Reiserücktrittsversicherung - Erkrankung vor Beginn der Reise
Reiserücktrittsversicherung - Bandscheibenvorfall
Reiserücktrittsversicherung - Nasenbeinfraktur
Reiserücktrittsversicherung - zu lange gewartet
Aufgrund einer unvorhergesehenen Schwangerschaft, steht einer Frau eine angemessene Bedenkzeit
zu, mind. 1 Woche, ob Sie eine bereits gebuchte Fernreise trotzdem noch antreten möchte. Die Reiserücktrittsversicherung
wollte nur ein Drittel der Stornokosten begleichen, dem gab das Gericht nicht statt.
LG Köln, 24 S 40/06
Sollte man bereits im Vorfeld schwer erkranken, sollte man die Reise rechtzeitig absagen, auch wenn der Arzt eine positive Diagnose in Aussicht stellt.
Denn auch wenn man kurzfristig wieder gesundet, dann jedoch rückfällig wird und aufgrund dessen die
Reise dann nicht antreten kann, bleibt man zumindest auf einen Teil der Stornokosten sitzen. Für die Reiserücktrittsversicherung zählt der
Rückfall einer Erkrankung nicht als eine neue Erkrankung und er muss die Stornokosten nur teilweise
übernehmen.
Amtsgericht München, AZ. 232 C 26324/06
Die Definition von höherer Gewalt ist ein von außen erheblich kommendes unabwendbares und unverschuldetes Ereignis. Hierzu zählt nicht das Befüchten
sich an einer dort ausgebrochen Erkrankung, mitfahrender Reisender, anzustecken (Chikungunya-Fieber).
AG München, AZ. 222 C 20175/06
Wenn einen Tag vor Antritt der Reise eine Erkrankung auftritt, der Arzt aber die Reise trotzdem befürwortet, die Krankenkasse aber mit Sanktionen
droht, müssen die Stornierungskosten von der Reiserücktrittsversicherung nicht getragen werden. Für die Übernahme der Kosten wäre ein ärztliches
Attest notwendig gewesen, in dem der Arzt eindeutig von der Reise abrät, die Krankenkasse hat auf die Entscheidung der Reiserücktrittsversicherung keinen
Einfluss. In diesem Fall übernahm die Krankenkasse die Stornierungskosten für die Erkrankte, der Partner, der jedoch auch zuhause blieb musste seine Kosten
selber tragen, weil er keine ärztlichen Unterlagen darüber eingereicht hat über die unerwartetet Erkrankung seiner Frau.
LG Frankfurt/M., AZ. 2/8 S 72/07
Wenn man zwar verlobt aber nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebt, besteht über die Reiserücktrittsversicherung
kein Versicherungsschutz. Versichert sind der Versicherungsnehmer, der Ehepartner, die Kinder und eingetragene Lebenspartner wobei hier
der Umstand der häuslichen Gemeinschaft erfüllt sein muss. In diesem Fall lebte der Verlobte aus beruflichen Gründen in einer anderen Stadt und
weil der Bruder des Verlobten starb, wollten Sie von der Reise zurücktreten.
AG München, AZ. 274 C 35174/07
Eine vor Beginn der Reise auftretende Erkrankung muss unverzüglich der Reiserücktrittsversicherung gemeldet werden und nicht erst
3 Tage später, wenn der eigentliche Reisebeginn nur noch 8 Tage später ist, sonst müssen Abzüge in Kauf genommen werden. In diesem Fall belief sich die
Erstattung von der Reiserücktrittsversicherung auf nur noch 20% des Reisepreises.
AG München, AZ. 281 C 8045/07
Die Reiserücktrittsversicherung musste wegen eines Bandscheibenvorfalls die Stornierungskosten eines Kunden begleichen, obwohl dieser bereits wochenlang vor der Buchung unter Rückenschmerzen litt und in ärztlicher Behandlung war.
Allerdings sei der Bandscheibenvorfall nicht vorhersehbar gewesen, meinte das Gericht.
OLG Koblenz, Az. 10 U 613/09

Als sich der Sohn des VN beim Sport eine Nasenbeinfraktur zuzog, wollte der Vater die gebuchte Reise noch nicht absagen. Dies war erst der Fall, als sich bei einer Nachuntersuchung - am Abflugtag - herausstellte, dass der Nasenbeinbruch
begradigt werden muss, wobei die Nasenscheidewand einriss und eine Einblutung folgte. Von den entstandenen Stornierungskosten in Höhe von 2.894 Euro erstattete die Reiserücktrittsversicherung nur 1.670,24 € mit der Begründung, der VN habe grob fahrlässig gehandelt, in dem
er die Reise nicht bereits am Tag des Unfalls stornierte, weil dann auch weniger Stornierungskosten angefallen wären, darüberhinaus zog Sie noch eine SB von 20% ab, die für den VN bei Vertragsabschluss nicht offensichtlich gewesen war. Das Gericht bestätigte den legitimen Abzug des
Selbstbehaltes, weil dies eine gängige Praxis sei, ansonsten widersprachen Sie der Begründung der Reiserücktrittsversicherung, weil eine reine Nasenbeinfraktur an sich keine unerwartet schwere Erkrankung sei, die einen Reiseantritt objektiv gesehen unzumutbar machen würde. Dieser
Tatbestand sei erst mit der durchgeführten OP und den damit verbundenen Komplikationen gegeben.
OLG Koblenz, Az. 10 U 613/09
Weil die versicherte Person nach einer Amputation zu lange auf die rechtzeitige Genesung bis zum Antritt seiner Reise gewartet hat, musste er die daraus resultierten erhöhten Stornierungskosten selber tragen.
LG Coburg, Az. 32 S 7/09
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