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Urteile Reiserücktrittsversicherung

Musterurteile zum Reiserücktritt bzw. Reiseabbruch - Reiserücktrittsversicherung.


 

Urteile Reiserücktrittsversicherung

Urteile zum Reiserücktritt
Reiserücktrittsversicherung

Urteile zum Reiserücktritt / Reiseabbruch - Reisegepäckversicherung:

Reiserücktritt Schwangerschaft Reiserücktrittsversicherung - Unvorhergesehene Schwangerschaft
Reiserücktritt Reiserücktrittsversicherung - Rückfällige Erkrankung
Reiserücktritt Reiserücktrittsversicherung - Angst vor ansteckender Krankheit
urteile reiserücktrittsversicherung Reiserücktrittsversicherung - Arzt sagt Ja - Krankenkasse droht
urteile reiserücktrittsversicherung Reiserücktrittsversicherung - Verlobt, häusliche Gemeinschaft
Reiserücktritt Erkrankung vor Reiseantritt Reiserücktrittsversicherung - Erkrankung vor Beginn der Reise
Reiserücktrittsversicherung - Bandscheibenvorfall Reiserücktrittsversicherung - Bandscheibenvorfall
Reiserücktrittsversicherung - Nasenbeinfraktur Reiserücktrittsversicherung - Nasenbeinfraktur
Reiserücktrittsversicherung - zu lange gewartet Reiserücktrittsversicherung - zu lange gewartet


Erste Maßnahmen:>> Reiserücktritt - Reiseabbruch

Reiserücktrittsversicherung - Unvorhergesehene Schwangerschaft:
Aufgrund einer unvorhergesehenen Schwangerschaft, steht einer Frau eine angemessene Bedenkzeit zu, mind. 1 Woche, ob Sie eine bereits gebuchte Fernreise trotzdem noch antreten möchte. Die Reiserücktrittsversicherung wollte nur ein Drittel der Stornokosten begleichen, dem gab das Gericht nicht statt.
LG Köln, 24 S 40/06

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Reiserücktrittsversicherung - Rückfällige Erkrankung:
Sollte man bereits im Vorfeld schwer erkranken, sollte man die Reise rechtzeitig absagen, auch wenn der Arzt eine positive Diagnose in Aussicht stellt. Denn auch wenn man kurzfristig wieder gesundet, dann jedoch rückfällig wird und aufgrund dessen die Reise dann nicht antreten kann, bleibt man zumindest auf einen Teil der Stornokosten sitzen. Für die Reiserücktrittsversicherung zählt der Rückfall einer Erkrankung nicht als eine neue Erkrankung und er muss die Stornokosten nur teilweise übernehmen.
Amtsgericht München, AZ. 232 C 26324/06

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Reiserücktrittsversicherung - Angst vor ansteckender Krankheit:
Die Definition von höherer Gewalt ist ein von außen erheblich kommendes unabwendbares und unverschuldetes Ereignis. Hierzu zählt nicht das Befüchten sich an einer dort ausgebrochen Erkrankung, mitfahrender Reisender, anzustecken (Chikungunya-Fieber).
AG München, AZ. 222 C 20175/06

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Reiserücktrittsversicherung - Arzt sagt Ja - Krankenkasse droht:
Wenn einen Tag vor Antritt der Reise eine Erkrankung auftritt, der Arzt aber die Reise trotzdem befürwortet, die Krankenkasse aber mit Sanktionen droht, müssen die Stornierungskosten von der Reiserücktrittsversicherung nicht getragen werden. Für die Übernahme der Kosten wäre ein ärztliches Attest notwendig gewesen, in dem der Arzt eindeutig von der Reise abrät, die Krankenkasse hat auf die Entscheidung der Reiserücktrittsversicherung keinen Einfluss. In diesem Fall übernahm die Krankenkasse die Stornierungskosten für die Erkrankte, der Partner, der jedoch auch zuhause blieb musste seine Kosten selber tragen, weil er keine ärztlichen Unterlagen darüber eingereicht hat über die unerwartetet Erkrankung seiner Frau.
LG Frankfurt/M., AZ. 2/8 S 72/07

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Reiserücktrittsversicherung - Verlobt, häusliche Gemeinschaft:
Wenn man zwar verlobt aber nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebt, besteht über die Reiserücktrittsversicherung kein Versicherungsschutz. Versichert sind der Versicherungsnehmer, der Ehepartner, die Kinder und eingetragene Lebenspartner wobei hier der Umstand der häuslichen Gemeinschaft erfüllt sein muss. In diesem Fall lebte der Verlobte aus beruflichen Gründen in einer anderen Stadt und weil der Bruder des Verlobten starb, wollten Sie von der Reise zurücktreten.
AG München, AZ. 274 C 35174/07

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Reiserücktrittsversicherung - Erkrankung vor Beginn der Reise:
Eine vor Beginn der Reise auftretende Erkrankung muss unverzüglich der Reiserücktrittsversicherung gemeldet werden und nicht erst 3 Tage später, wenn der eigentliche Reisebeginn nur noch 8 Tage später ist, sonst müssen Abzüge in Kauf genommen werden. In diesem Fall belief sich die Erstattung von der Reiserücktrittsversicherung auf nur noch 20% des Reisepreises.
AG München, AZ. 281 C 8045/07

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Reiserücktrittsversicherung - Bandscheibenvorfall:
Die Reiserücktrittsversicherung musste wegen eines Bandscheibenvorfalls die Stornierungskosten eines Kunden begleichen, obwohl dieser bereits wochenlang vor der Buchung unter Rückenschmerzen litt und in ärztlicher Behandlung war. Allerdings sei der Bandscheibenvorfall nicht vorhersehbar gewesen, meinte das Gericht.
OLG Koblenz, Az. 10 U 613/09

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Reiserücktrittsversicherung - Nasenbeinfraktur:
Als sich der Sohn des VN beim Sport eine Nasenbeinfraktur zuzog, wollte der Vater die gebuchte Reise noch nicht absagen. Dies war erst der Fall, als sich bei einer Nachuntersuchung - am Abflugtag - herausstellte, dass der Nasenbeinbruch begradigt werden muss, wobei die Nasenscheidewand einriss und eine Einblutung folgte. Von den entstandenen Stornierungskosten in Höhe von 2.894 Euro erstattete die Reiserücktrittsversicherung nur 1.670,24 € mit der Begründung, der VN habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er die Reise nicht bereits am Tag des Unfalls stornierte, weil dann auch weniger Stornierungskosten angefallen wären, darüberhinaus zog Sie noch eine SB von 20% ab, die für den VN bei Vertragsabschluss nicht offensichtlich gewesen war. Das Gericht bestätigte den legitimen Abzug des Selbstbehaltes, weil dies eine gängige Praxis sei, ansonsten widersprachen Sie der Begründung der Reiserücktrittsversicherung, weil eine reine Nasenbeinfraktur an sich keine unerwartet schwere Erkrankung sei, die einen Reiseantritt objektiv gesehen unzumutbar machen würde. Dieser Tatbestand sei erst mit der durchgeführten OP und den damit verbundenen Komplikationen gegeben.
OLG Koblenz, Az. 10 U 613/09

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Reiserücktrittsversicherung - zu lange gewartet:
Weil die versicherte Person nach einer Amputation zu lange auf die rechtzeitige Genesung bis zum Antritt seiner Reise gewartet hat, musste er die daraus resultierten erhöhten Stornierungskosten selber tragen.
LG Coburg, Az. 32 S 7/09

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