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Urteile Berufsunfähigkeitsversicherung
Rücktritt
Musterurteile zu Annahme und Rücktritt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Urteile Berufsunfähigkeit
Annahme, Rücktritt
Berufsunfähigkeitsversicherung: Gesundheitsangaben verschwiegen
Berufsunfähigkeitsversicherung: Häftling nicht versicherungsfähig
Berufsunfähigkeitsversicherung: Ablehnung des Antrags, Behinderung
Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt vom Vertrag
Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt wegen Anzeigenpflichtverletzung
Berufsunfähigkeitsversicherung: Asthma zählt auch als Allergie
Ein Mann, der vor neun Jahren einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, wurde berufsunfähig und beantragte die Berufsunfähigkeitsrente.
Im Antrag - neun Jahre zuvor - hatte er laut seinen Gesundheitsangaben nur eine Magen- Darmgrippe und eine Mandelentzündung. Er verschwieg der Versicherung, dass er aufgrund
einer Schwerhörigkeit auf beiden Ohren zu 30% schwerbehindert ist und darüberhinaus psychische Beschwerden hatte. Die Versicherung kann die Zahlung verweigern und den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung anfechten. Auch der Einwand er habe bei den Gesundheitsangaben die Adresse seines Hausarztes angegeben, wo die Versicherung hätte nachfragen können, half ihm nichts, weil
die Versicherung aufgrund seiner eigens gemachten Gesundheitsangaben keine Notwendigkeit darin sah, dies zu tun.
LG Coburg, Az. 22 O 558/06
Ein Häftling stellte bei der Versicherung einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung und gab als Beruf Hausmann an. Bei Bekanntwerden kann die Versicherung den Vertrag
stornieren - ein Häftling ist nicht versicherbar, weil er keinen Beruf ausübt.
OLG Hamm, Az. 20 U 138/06
Die Berufsunfähigkeitsversicherung lehnte einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente wegen einer Behinderung des Antragstellers ab. Der Versicherer hat bei der Antragsannahme oder der Ablehnung freie Entscheidungsgewalt und haftet auch nicht im Nachhinein dafür, wenn der Antragsteller berufsunfähig wird - die nicht durch die
Behinderung verursacht wurde. Weder der § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung noch Art. 3 III 2 GG kommen hier zum Tragen.
OLG Karlsruhe, Az. 12 U 117/07
Werden bei Antragstellung der Berufsunfähigkeitsversicherung die Gesundheitsangaben vom Vermittler nicht korrekt ausgefüllt, ist die Versicherung in der Beweispflicht, dass der Antragsteller dafür
verantwortlich war. Im vorliegenden Fall wurden alle Gesundheitsfragen im Antrag verneint, obwohl die Antragstellerin Ihre Vorerkrankungen - Depressionen, Rückenbeschwerden und Migräne - dem Vermittler mitteilte und meinte, diese "Bagatellen" seien
nicht erwähnenswert. Hinzu kommt, dass alle Vorerkrankungen nur von kurzer Dauer und ausgeheilt seien, sodass keine Notwendigkeit für einen Rücktritt bestünde, hinzu kam, dass der Lebensgefährte - Mediziner und zugleich Hausarzt - bei der Antragstellung anwesend war. Die Berufsunfähigkeitsversicherung widerum ist der Ansicht, wenn Sie von den
Erkrankungen gewusst hätten, wäre der Antrag garnicht bzw. zumindest eingeschränkt angenommen worden. Das Gericht war allerdings der Ansicht, die Versicherung sei zu Unrecht vom Vertrag zurückgetreten.
LG Karlsruhe, Az. 6 0 375/10
Vorgeschichte: VN hat bei Antragstellung die Gesundheitheitsfragen zur Psyche verneint und wurde mit einem Zusammenbruch ins Krankenhaus eingeliefert - Diagnose Erschöpfungssyndrom. Durch Untersuchungen kam heraus,
dass die Beschwerden des VN bereits seit 20 Jahren von der Psyche her rühren. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wollte daraufhin wegen Anzeigenpflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten. Das Gericht teilte diese Ansicht nicht,
weil sich der VN dieser Diagnose bei Antragstellung garnicht bewusst war. Der VN musste eine "positive Kenntnis" über seinen Gesundheitszustand haben, um überhaupt eine Anzeigenpflichtverletzung begehen zu können. Darüberhinaus war das Gericht der Meinung, wenn der Antrag zwar einen Hinweis
zum Punkt Vorsatz und grober Fahrlässigkeit enthält, jedoch der Punkt "leicht fahrlässig" außer Acht gelassen wird, ist die Belehrung zur Anzeigenpflichtverletzung unzureichend.
OLG Brandenburg, Az. 12 W 57/09
Hat der Kunde bei Antragstellung den Punkt - Allergien - angegeben, beinhaltet dies auch das Leiden an Asthma und die Versicherung kann nicht wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurücktreten, da bekannt sei, dass Asthma eine
Folgeerkrankung von Allergien sei - denn die bereits bestehende Neurodermitis wurde im Antrag von der Kundin erläutert.
OLG Frankfurt a. Main, Az. 3 U 286/07
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