Die Privathaftpflicht kann die Leistung bei einem Haftpflichtschaden verweigern,
wenn der Alkoholpegel des Geschädigten zu hoch war.
Für Radfahrer gilt: bereits ab 1,6 Promille herrscht Fahruntüchtigkeit,
bei Fußgängern: 2,0 Promille.
OLG Köln, Az: 5 W 117/06