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Haftpflichtschaden Teil 2
Musterurteile zum Haftpflichtschaden - Privathaftpflicht.
Urteile Haftpflichtschaden
Aktuelle Urteile zum Privathaftpflicht Schaden - Teil 2
Urteile zum Haftpflichtschaden - Privathaftpflicht:
Haftpflichtschaden - Brille kaputt
Haftpflichtschaden - Mietsachschaden
Haftpflichtschaden - durch Kinderfahrrad
Haftpflichtschaden - Mietsachschäden durch Hund
Haftpflichtschaden - Mietsachschäden durch Stöckelschuhe
Die Privathaftpflicht muss bei einem Haftpflichtschaden bezüglich einer kaputten Brille den Widerbeschaffungs der Brille ersetzen - d. h. unter Umständen sogar den Neuwert, weil für Brillen bisher kein Gebrauchtmarkt existiert. Abzüge sind nur
gestattet, wenn sich z. B. die bisherige Sehstärke verändert hat, oder die Brille nutzungsbedingte Vorschäden aufweist. Bei diesem Haftpflichtschaden ist der VN unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, bei dem die Brille komplett zerstört wurde. Durch
eine Augenuntersuchung, die kurz vor dem Unfall stattgefunden hat, konnte der VN beweisen, dass sich die Sehstärke nicht verändert hat, der Neupreis der Brille belief sich auf ca. 722 Euro, die von der Haftpflichtversicherung
ersetzt werden mussten.
LG Coburg, Az. 11 O 720/07
Ein Mietsachschaden über beschädigtes Parkett, verursacht durch einen Rollschreibtischstuhl, musste durch die Privathaftpflicht reguliert werden. Die Privathaftpflicht wollte den Mietsachschaden
aufgrund übermäßiger Beanspruchung, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, nicht regulieren. In diesem Fall argumentierte das Gericht jedoch dagegen mit dem einfachen Argument einer falschen Nutzung diesbezüglich.
LG Dortmund, Az. 2 T 5/10
Ein Haftpflichtschaden, verursacht durch das Kinderfahrrad eines 5-jährigen, muss nicht durch die Privathaftpflicht reguliert werden, wenn es durch das Gedrängel am Kindergarten umfällt und ein
Fahrzeug dabei beschädigt. Es besteht auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn das Kind die letzten Meter zum Kindergarten vorausfährt. Da keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag und das Kind mit
5 Jahren nicht deliktfähig ist, musste der entstandene Fahrzeugschaden von rund 1.400 Euro nicht durch
die Privathaftpflicht erstattet werden.
AG München, Az. 122 C 8128/10
Das generelle Ausschließen von Schäden verursacht durch einen Hund ist nicht zu beanstanden, auch Mietsachschäden wegen Flecken auf dem Parkett müssen nicht von der Privathaftpflicht erstattet werden, dafür muss eine
separate Hundehaftpflicht abgeschlossen werden.
OLG Köln, Az. 9 U 179/09
Ein durch Stöckelschuhe verursachter Mietsachschaden am Parkett des Vermieters ist nicht schadensersatzpflichtig, sondern werden als normale Gebrauchsspuren beziffert, die der Vermieter hinnehmen muss..
AG Freiburg, Az. 2 C 3188/90
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