Eine Hausfrau geht einkaufen, ohne den Herd vorher abzuschalten. Feuer!
Die Hausratversicherung beruft sich auf grobe Fahrlässigkeit und möchte den
Hausratschaden nicht regulieren. Da die Frau den Herd schlichtweg nur vergessen
hatte auszustellen, hat das Gericht entschieden, dass dieser Fall unter
Leichtfertigkeit fällt und keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Die Versicherung musste den
Hausratschaden übernehmen.
OLG Düsseldorf 4 U 172/94
Ein brennendes Grablicht wurde bei offenem Fenster im Schlafzimmer unbeaufsichtigt gelassen. Wahrscheinlich durch einen
Windzug hervorgerufen, entstand ein Brand. Das Verhalten bei diesem Hausratschaden wurde vom Gericht als grob fahrlässig beurteilt und die Versicherung muss für den
Hausratschaden nicht aufkommen.
AZ. 7 O 102/06