Findet der Lebensmittelpunkt in einer anderen Wohnung statt, z. B. weil man
in ein Wohnheim gezogen ist, aber die Wohnung ersteinmal weiterhin behalten wollte,
besteht kein Versicherungsschutz in der Hausratversicherung, wenn infolge eines Wasserrohrbruchs ein Schaden
am dort verbliebenen Hausrat entsteht. In diesem Fall wohnte die Geschädigte -
länger als 3 Monate - nämlich bereits seit 6 Monaten in einem Wohnstift.
LG Köln, AZ. 24 O 397/06