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Kfz Vollkaskoschaden Teil 2
Musterurteile zum Vollkaskoschaden in der Kfz Versicherung.
Kfz Versicherung
Urteile Vollkaskoschaden - Teil 2
Urteile zum Vollkaskoschaden - Kfz Versicherung:
Vollkaskoschaden - Ampel bei Rotlicht überfahren
Vollkaskoschaden - Kurz eingeschlafen
Vollkaskoschaden - Zwei Schäden an gleicher Stelle
Vollkaskoschaden - Verschweigen der Beifahrerin
Eine Ampel bei Rotlicht zu überfahren ist ein grob fahrlässiges Verhalten und führt bei einem Vollkaskoschaden zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Allerdings muss die Versicherung
ein grob fahrlässiges Verhalten nachweisen. Ausnahmen gibt es, wenn die Ampel schwer zu erkennen oder verdeckt gewesen ist oder eine überraschende Verkehrssituation
eingetreten ist.
OLG Köln, Az. 9 U 1/06
Durch die Quotelung, die mittlerweile bei fahrlässigen oder auch grob fahrlässigen Verhalten anwendbar ist, gehen Autofahrer nicht mehr unbedingt vollkommen leer aus.
Eine Autofahrerin, die ebenfalls bei Rot über die Ampel fuhr, weil Sie das Rot aufgrund der Sonne nicht richtig erkennen konnte, bekam zumindest die Hälfte Ihres Schadens ersetzt.
LG Münster, Az. 15 O 141/09
Beim gleichen Vorfall unter Alkoholeinfluss von 1,1 Promille muss die Kaskoversicherung allerdings garnichts zahlen.
Amtsgericht Brühl, Az. 7 C 88/09
Die Kfz Versicherung wollte bei einem Vollkaskoschaden einem Versicherten die Zahlung verweigern - der aufgrund eines Sekundenschlafs von der Straße abkam, einen Unfall baute und einen Vollkaskoschaden erlitt - mit der Begründung, dass der Fahrer
aufgrund eines Überseefluges übermüdet gewesen sei und damit grob fahrlässig gehandelt habe. Den Beweis dazu hätte die Versicherung nur erbringen können, wenn der Fahrer deutliche
Anzeichen von Ermüdung gehabt hätte und trotzdem gefahren bzw. weitergefahren wäre. Da die Versicherung diesen Beweis nicht erbringen konnte, musste die Vollkasko zahlen.
OLG Koblenz, Az. 10 U 949/06
Passieren zwei Schäden in unterschiedlichen Zeiträumen an der gleichen Stelle des Fahrzeugs, muss der Fahrzeugbesitzer beweisen, dass er den 1.Schaden fachmännisch beseitigen
lassen hat, ansonsten bleibt er auf dem Schaden sitzen (in diesem Fall rund 16.000 Euro)
OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 63/08
Da man im Schadensfall dazu verpflichtet ist, der Versicherung wahrheitsgemäß alle Angaben mitzuteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls notwendig sind, blieb ein Porschebesitzer
auf seinen Vollkaskoschaden in Höhe von 17.500 Euro sitzen, weil er der Vollkaskoversicherung den Namen der Beifahrerin nicht verraten wollte, die allerdings in diesem Fall
die einzige Unfallzeugin aber zugleich auch seine Geliebte war.
LG Dortmund, Az. 22 O 171/08
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