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Kfz Vollkaskoschaden
Musterurteile zum Vollkaskoschaden in der Kfz Versicherung.
Kfz Versicherung
Urteile Vollkaskoschaden - Teil 1
Urteile zum Vollkaskoschaden - Kfz Versicherung:
Vollkaskoschaden - Schadenregulierung trotz Unfallflucht
Vollkaskoschaden - Tiefgarage mit Dachgepäckträger und Fahrrad
Vollkaskoschaden - Eigenschaden durch Blitzstart
Vollkaskoschaden - Sekundenschlaf nicht immer grob fahrlässig
Vollkaskoschaden - Rasen bei Regen - grob fahrlässig
Vollkaskoschaden - Alkohol erst nach dem Unfall
Vollkaskoschaden - Tuning
Die Regressmöglichkeit der Kfz Versicherung bei Unfallflucht
gilt nicht in allen Fällen. U. U. kann es auch ausreichend
sein, den Schaden am nächsten Tag zu melden. Eine Autofahrerin
war mit Ihrem Wagen in eine Leitplanke gefahren und erlitt
einen Vollkaskoschaden in Form eines Blechschadens, weil die Fahrbahn vereist war.
Sie wartete 15 Minuten am Unfallort. Da ihr Unfall von der
Polizei nicht aufgenommen werden konnte, weil sich weitere
Unfälle ereignet hatten fuhr sie weiter. Sie hatte zwar somit
Unfallflucht begangen, jedoch sei das Aufklärungsinteresse
der Kfz Versicherung davon nicht betroffen gewesen.
Oberlandesgericht Frankfurt 3 U 27/06
Wer mit samt Fahrrädern auf dem Dachgepäckträger in eine Tiefgarage fährt, dessen Durchfahrtshöhe
zu niedrig ist und damit einen Vollkaskoschaden am eigenen Fahrzeug herbeiführt, handelt
grob fahrlässig und kann nicht auf vollen Schadensersatz von der Kfz Versicherung hoffen.
AG Potsdam, AZ. 34 C 58/07
Aufgrund eines Blitzstartes bei dem die Reifen durchdrehten, prallte das Fahrzeug beim Abbiegeversuch gegen eine Leitplanke.
Der Vollkaskoschaden wurde von der Versicherung nicht übernommen.
OLG Hamm, AZ. 20 U 218/06
Ein Autofahrer hatte ungewöhnlich lange gearbeitet, fühlte sich aber bei Antritt der Heimreise vollkommen fit. Er verursachte während der Heimreise einen Vollkaskoschaden
weil er einen Sekundenschlaf hatte, mit dem er nicht rechnen konnte. Das Einschlafen begründet nicht in jedem Fall die Ablehnung der Schadensübernahme.
Az. 8 U 82/04
Wer bei Regen mit 200 KM/h nach einem Überholmanöver einen Unfall baut, erhält u. U. keine Erstattung bei einem Vollkaskoschaden von seiner Kfz Versicherung, da dieses
als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen ist. Die Geschwindigkeit muss immer den Witterungsverhältnissen angepasst werden.
In diesem Fall krachte ein Porschefahrer bei seinem Überholmanöver gegen die Mittelleitplanke und legte ein Gutachten vor, dass zwar den starken Regen an diesem Tage
bestätigte, aber damit nicht bewiesen ist, dass die Fahrbahn genau zum Unfallzeitpunkt regennass war. Die Kfz Versicherung musste den Vollkaskoschaden zahlen.
OLG Köln 9 U 64/05
Ein Autofahrer baute einen Unfall, entfernte sich vom Unfallort und behauptete er hätte erst nach dem Unfall Alkohol getrunken, als die Polizisten ihn im
angetrunkenen Zustand zuhause aufsuchten. Offensichtlich wurde hier jedoch versucht eine bereits zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung zu verschleiern.
die Vollkaskoversicherung muss nicht zahlen, weil hier eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung statt gefunden hat und als grob fahrlässig gilt. OLG Brandenburg Az 12 U 72/06
In der Kfz Versicherung verliert man seinen Versicherungsschutz für seinen getunten PKW, wenn die Veränderungen des Fahrzeugs der Versicherung nicht gemeldet wurden,
auch wenn das Tuning nicht im Zusammenhang mit einem Unfall bzw. Vollkaskoschaden steht. In diesem Fall wurde der Totalschaden nicht ersetzt.
OLG Koblenz, Az. 10 U 56/06
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