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Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - Teil 2

Musterurteile verschiedener Art zur Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gesetzliche Krankenversicherung Krankenkasse
Kostenübernahme oder Erstattung über die gesetzliche Krankenversicherung - Teil 2
Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - im Ausland
Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - Zahnreinigung
Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - Allergiker
Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - Lichtsignalanlage
Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - OP im Ausland
Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - Sperma Lagerungskosten
Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - Kunstbein
Gesetzliche Krankenversicherung Erstattung - Pflege rund um die Uhr
Ist es im Ausland üblich, dass Einheimische eine Zuzahlung im Krankenhaus selbständing aufbringen und leisten müssen, gilt dies auch für deutsche Urlauber und die Krankenkasse muss diese Kosten
nicht erstatten, obwohl in Deutschland eine andere Regelung dafür vorgesehen ist.
Europäischer Gerichtshof, Az. C 211/08
Eine professionelle Zahnreinigung muss nicht von der Krankenkasse erstattet werden, ein Anspruch besteht lediglich auf einfache Zahnreinigung, auch wenn Zähne durch Implantate
ersetzt wurden, die die Krankenkasse aufgrund eines Unfalls bezahlt hat und obwohl ein Sachverständiger bestätigt hat, dass eine professionelle Zahnreinigung medizinisch
erforderlich ist, um Mikroorganismen und Entzündungen vorzubeugen und diese letztendlich zum Verlust der Implantate führen könnten.
Bundessozialgericht, Az. B 1 KR 17/10 R
Einem Allergiker, auf Hausstaubmilben, muss die Krankenkasse antiallergische Matrazenbezüge bezahlen. Die Krankenkasse hatte dies verweigert mit dem Hinweis, dass diese Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und somit nicht
erstattungsfähig seien. Die wichtigste Ursache bei dieser Art von Allergie sind jedoch die Ausscheidungsprodukte von Hausstaubmilben und um weiteren Behinderungen vorzubeugen, muss der Kontakt
zu den Milben vermieden werden.
Landessozialgericht Sachsen Anhalt, Az. L 10 KR 17/06
Ist ein gesetzlich versicherter so schwerwiegend schwerhörig, dass er die Türklingel nicht mehr wahrnehmen kann, steht ihm die Erstattung einer Lichtanlage zu, weil es in
so einem Fall zu den Hilfsmitteln zählt und nicht zu den allgemeinen Gegenständen des täglichen Lebens.
Bundessozialgericht, Az. B 3 KR 5/09 R
Lässt man im Ausland eine OP durchführen, dessen Kosten dann höher ausfallen, als in Deutschland üblich, müssen die Restkosten selbst getragen werden. Ein Herzpatient hatte sich 1982 und 1992 in London am Herzen
operieren lassen, die Kosten wurden damals voll erstattet, weil in Deutschland eine derartige OP noch nicht möglich war. Als er sich nun dort erneut operieren ließ, um sich neue Herzklappen einsetzen zu lassen, wäre die OP auch in
Deutschland möglich und zudem noch günstiger gewesen. Er muss nun einen Teil der Kosten selbst tragen.
Bundessozialgericht, Az. B 1 KR 14/09 R
Sperma Lagerungskosten ( in diesem Fall 1.660 Euro) sind nicht durch die gesetzliche Krankenkasse erstattungsfähig, weder wenn man befüchtet demnächst zeugungsunfähig zu werden, noch wenn eine Hodenkrebsoperation ansteht und das Risiko einer
Zeugungsunfähigkeit besteht.
Sozialgericht Aachen, Az. S 13 KR 115/09
Ist nach einer Operation eines Kunstbeins (C-Leg Kunstglied für 25.000 Euro), eine erhöhte Mobilität des Geschädigten zu erwarten ( weil er sehr bewegungsfreudig ist), ist dieser Eingriff durch die Krankenkasse erstattungsfähig.
Sozialgericht Detmold, Az. S 5 KR 307/07
In einem weiteren Fall wurde dieser Eingriff erfolgreich verwehrt, weil die Geschädigte zu ängstlich war und damit keine erhöhte Mobilität zu erwarten sei.
Sozialgericht Detmold, Az. S 5 KR 196/08
Bei einem schwerkranken Mädchen, das ärztlich verordnete Pflege rund um die Uhr benötigte und künstlich beatmet wurde, wollte die Krankenkasse Ihre Leistungen kürzen, weil die Eltern für die Grundpflege auch Geld von der zuständigen Pflegekasse erhielten.
Das Gericht entschied, dass die 24 Std. Betreuung von der Krankenkasse weiterhin voll übernommen werden muss
Hessisches Landessozialgericht, Az. L 1 KR 187/10
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