Ehemals selbständige oder freiberuflich Tätige genießen keinen Pfändungsschutz bei der privaten Rentenversicherung. Diese Art des Einkommens ist nicht als Arbeitseinkommen einzustufen und unterliegt
in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag. Dessen Pfändung ist nicht als sittenwidrig einzustufen, auch dann nicht wenn dadurch der Betroffene die Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss.
BGH Az. IX ZB 34/06
Ist in der Rentenversicherung kein konkretes Bezugsrecht eingeräumt worden, weil man meinte die Todesfallklausel - Ehegatte der versicherten Person - sei ausreichend,
dem sei gesagt, dass mit dieser Klausel immer der bei Vertragsabschluss gültige Partner gemeint ist. Im Falle einer Scheidung und neuen Ehepartners, kommt dieser
nur in den Genuss der Auszahlung, wenn er als neue Berechtigte Person namentlich eingetragen wird.
BGH, Az. IV ZR 150/05