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Leitungswasserschaden
Musterurteile zum Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung.
Urteile Wohngebäudeversicherung
Leitungswasserschaden
Urteile zum Leitungswasserschaden - Wohngebäudeversicherung:
Wohngebäudeversicherung - Vorsicht bei Frostschaden
Wohngebäudeversicherung - Wasserschaden durch Regenwasserrohr
Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden unverzüglich melden
Kein Versicherungsschutz besteht in der Wohngebäudeversicherung bei einem Frostschaden, wenn im Versicherungsvertrag
der Einschluss der groben Fahrlässigkeit nicht mit vereinbart wurde und wenn dann durch längere
Abwesenheit des Versicherungsnehmers die Leitungen nicht entleert und nicht für
ausreichende Temperaturen im Gebäude gesorgt wurde.
LG Berlin, Az. 7 O 527/03
Ein Wasserschaden, durch ein Regenwasserrohr entstanden, ist nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, weil ein Regenwasserrohr laut Versicherungsbedingungen nicht zum Zu- oder Ableitungswasserrohr der Wasserversorgung
zählt. Der Schaden eines Hausbesitzers in Höhe von 8.700 Euro der durch das Überlaufen der Dachrinnen entstand, weil ein Regenablussrohr auf dem Grundstück durchgebrochen war, wurde nicht erstattet.
LG Coburg, Az. 23 0 786/09
Auch bei einem Wechsel oder Neuabschluss einer Wohngebäudeversicherung muss ein Leitungswasserschaden der Wohngebäudeversicherung unverzüglich mitgeteilt werden, auch wenn der Versicherungsschein noch nicht ausgefertigt wurde. Den mittlerweile bereits beseitigten Schaden erst Wochen später nach Erhalt der Police einzureichen, ist zu spät.
AG München, Az. 244 C 26368/09
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