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Versicherungsschaden & Urteile > Wohngebäudeversicherung Leitungswasserschaden

Wohngebäudeversicherung Leitungswasserschaden

Musterurteile zum Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung.


 

Urteile Wohngebäudeversicherung

Leitungswasserschaden


Urteile zum Leitungswasserschaden - Wohngebäudeversicherung:

nach unten Wohngebäudeversicherung - Vorsicht bei Frostschaden
nach unten Wohngebäudeversicherung - Wasserschaden durch Regenwasserrohr
nach unten Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden unverzüglich melden


Erste Maßnahmen:>> Wohngebäudeversicherung Leitungswasserschaden
Wohngebäudeversicherung - Vorsicht bei Frostschaden
Kein Versicherungsschutz besteht in der Wohngebäudeversicherung bei einem Frostschaden, wenn im Versicherungsvertrag der Einschluss der groben Fahrlässigkeit nicht mit vereinbart wurde und wenn dann durch längere Abwesenheit des Versicherungsnehmers die Leitungen nicht entleert und nicht für ausreichende Temperaturen im Gebäude gesorgt wurde.
LG Berlin, Az. 7 O 527/03

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Wohngebäudeversicherung - Wasserschaden durch Regenwasserrohr
Ein Wasserschaden, durch ein Regenwasserrohr entstanden, ist nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, weil ein Regenwasserrohr laut Versicherungsbedingungen nicht zum Zu- oder Ableitungswasserrohr der Wasserversorgung zählt. Der Schaden eines Hausbesitzers in Höhe von 8.700 Euro der durch das Überlaufen der Dachrinnen entstand, weil ein Regenablussrohr auf dem Grundstück durchgebrochen war, wurde nicht erstattet.
LG Coburg, Az. 23 0 786/09

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Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden unverzüglich melden
Auch bei einem Wechsel oder Neuabschluss einer Wohngebäudeversicherung muss ein Leitungswasserschaden der Wohngebäudeversicherung unverzüglich mitgeteilt werden, auch wenn der Versicherungsschein noch nicht ausgefertigt wurde. Den mittlerweile bereits beseitigten Schaden erst Wochen später nach Erhalt der Police einzureichen, ist zu spät.
AG München, Az. 244 C 26368/09

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