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Sturmschaden
Musterurteile zum Sturmschaden in der Wohngebäudeversicherung.
Urteile Wohngebäudeversicherung
Sturmschaden
Urteile zum Sturmschaden - Wohngebäudeversicherung:
Wohngebäudeversicherung Sturmschaden - Markise
Wohngebäudeversicherung Sturmschaden - Dach
Wohngebäudeversicherung Sturmschaden - Bezugsfertigkeit
Wird eine Markise, die fest mit dem Gebäude verbunden ist, trotz Sturmwarnung nicht
eingezogen, gilt dies als grob fahrlässig, wenn diese durch runtergefallene Dachziegel
beschädigt wird. Die Wohngebäudeversicherung muss für diesen Sturmschaden nicht dafür aufkommen.
LG Kleve, AZ. 5 S 119/07
Die Wohngebäudeversicherung muss bei einem Sturmschaden auch die Kosten übernehmen, wenn das Dach bereits sanierungsbedürftig ist, da die
Vorschäden im vorliegenden Fall nicht zu erkennen waren und somit für den Eigentümer kein Anlass dazu bestand, das Dach fachmännisch überprüfen zu lassen.
OLG Koblenz Az. 10 U 1018/08
Bezugsfertig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein Wohngebäude erst dann, wenn es über eine abgedichtete Außenhaut verfügt - Außenwände, Dach, Fenster, Türen und erst dann
besteht bei einem Sturmschaden Versicherungsschutz über die Wohngebäudeversicherung.
OLG Rostock, Az. 6 U 121/07
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