Kapitallebensversicherung - Erbschaftssteuer

 

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Erbschaftssteuer

Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer

Informationen zur Kapitallebensversicherung Erbschaftsteuer und möglichen Freibeträgen.

 


Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer Todesfall
Erbschaftssteuer Freibetrag

Wird die Kapitallebensversicherung im Todesfall an die Hinterbliebenen, bzw. Bezugsberechtigten ausgezahlt, fällt u. U. eine Erbschaftssteuer an.

Gemäß § 33 ErbStG und § 7 ErbStDB muss von der Lebensversicherung die Auszahlung an das zuständige Finanzamt angezeigt werden.

Die Kapitallebensversicherung Erbschaftsteuer entfällt, wenn man unterhalb seines Freibetrags liegt.

Wer in einer nichteheähnlichen Gemeinschaft lebt aber seinen Partner trotzdem absichern möchte, riskiert, dass dieser im Todesfall einen Großteil der Todesfall Versicherungssumme aus der Kapitallebensversicherung als
Erbschaftssteuer ans Finanzamt abführen muss.

Damit die Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer umgangen werden kann, gestaltet man den Vertrag folgendermaßen:

Zur Absicherung des Partners schließt dieser selbst die Kapitallebensversicherung ab und zahlt auch die Beiträge, versicherte Person der Kapitallebensversicherung ist allerdings der Partner.

Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer
Freibetrag

Erbschaftssteuer - Freibetrag Steuerklasse 1 Ehegatte 307.000 €
Erbschaftssteuer - Freibetrag Steuerklasse 1 Kind, Stiefkind, Enkel 205.000 €
Erbschaftssteuer - Freibetrag Steuerklasse 1 Enkel, Urenkel 51.200 €
Erbschaftssteuer - Freibetrag Steuerklasse 1 Eltern, Großeltern 51.200 €
Erbschaftssteuer - Freibetrag Steuerklasse II Eltern, Großeltern, Exgatte, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder 10.300 €
Erbschaftssteuer - Freibetrag Steuerklasse III alle übrigen Personen 5.200 €

Darüberhinaus gibt es zum persönlichen Erbschaftssteuer Freibetrag für bestimmte Hinterbliebenen noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag (§17 ErbStG), einen Freibetrag für Hausrat, Kunst und Sammlungen (§13 ErbStG) und einen Freibetrag für persönliche Gegenstände.

 

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