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Kapitallebensversicherung Hartz IV

Informationen zur Hartz IV Regelung und dem Verwertungsausschluss in der Lebensversicherung.
Kapitallebensversicherung Hartz IV
Hartz IV Regelung Verwertungsausschluss
Kapitallebensversicherung - Hartz IV
Arbeitslose, die Anspruch auf das neue Arbeitslosengeld II haben,
müssen ihre Vermögenswerte grundsätzlich aufbrauchen, bevor Sie Geld
von der Arbeitsagentur bekommen.
Geschützt durch die Hartz IV Regelung ist jedoch ein sog.
Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr, max.13.000 Euro
(Ehepaare 26.000 Euro).
Für Altersvorsorgevermögen, z. B.
Lebensversicherung, gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 200
Euro pro Lebensjahr, ebenfalls bis max. 13.000 Euro
(Ehepaare
26.000 Euro).
Für ältere Arbeitnehmer, die vor 1948 geboren sind,
erhöht sich der Freibetrag auf 520 Euro pro Lebensjahr.
Kapitallebensversicherung Hartz IV Verwertungsausschluss
Kapitallebensversicherung - Verwertungsausschluss
Damit der zusätzliche Freibetrag für die Altersvorsorge genutzt werden kann,
muss nachgewiesen werden können, dass beispielsweise die
Kapitallebensversicherung tatsächlich und ausschließlich zur
Altersvorsorge gedacht ist. Hierfür ist eine besondere Vereinbarung
mit dem Lebensversicherung erforderlich: der sog.
Verwertungsausschluss. Im Verwertungsausschluss wird unwiderruflich vereinbart, dass
die Kapitallebensversicherung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres
ausgezahlt werden kann. Eine Beleihung oder Abtretung der Kapitallebensversicherung
wird gleichfalls ausgeschlossen. Diese Vereinbarung kann für alle
Verträge problemlos getroffen werden, die ohnehin mindestens bis zum
60 Lebensjahr laufen.
Kapitallebensversicherung Hartz IV
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