Kapitallebensversicherung - Hartz IV

 

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Kapitallebensversicherung
Hartz IV

Kapitallebensversicherung Hartz IV

Informationen zur Hartz IV Regelung und dem Verwertungsausschluss in der Lebensversicherung.

 


Kapitallebensversicherung Hartz IV

Hartz IV Regelung
Verwertungsausschluss

Kapitallebensversicherung - Hartz IV

Arbeitslose, die Anspruch auf das neue Arbeitslosengeld II haben, müssen ihre Vermögenswerte grundsätzlich aufbrauchen, bevor Sie Geld von der Arbeitsagentur bekommen.

Geschützt durch die Hartz IV Regelung ist jedoch ein sog. Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr, max.13.000 Euro
(Ehepaare 26.000 Euro).

Für Altersvorsorgevermögen, z. B. Lebensversicherung, gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr, ebenfalls bis max. 13.000 Euro
(Ehepaare 26.000 Euro).

Für ältere Arbeitnehmer, die vor 1948 geboren sind, erhöht sich der Freibetrag auf 520 Euro pro Lebensjahr.

Kapitallebensversicherung Hartz IV
Verwertungsausschluss

Kapitallebensversicherung - Verwertungsausschluss

Damit der zusätzliche Freibetrag für die Altersvorsorge genutzt werden kann, muss nachgewiesen werden können, dass beispielsweise die Kapitallebensversicherung tatsächlich und ausschließlich zur Altersvorsorge gedacht ist. Hierfür ist eine besondere Vereinbarung mit dem Lebensversicherung erforderlich: der sog. Verwertungsausschluss. Im Verwertungsausschluss wird unwiderruflich vereinbart, dass die Kapitallebensversicherung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden kann. Eine Beleihung oder Abtretung der Kapitallebensversicherung wird gleichfalls ausgeschlossen. Diese Vereinbarung kann für alle Verträge problemlos getroffen werden, die ohnehin mindestens bis zum 60 Lebensjahr laufen.
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